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technische Wertminderung / merkantile Wertminderung / Farbtondifferenz

... wenn Unfälle bleibende Narben hinterlassen!

Zu ersetzen ist auch der nach der Reparatur verbleibende Minderwert. Eigentlich kann es Ihnen egal sein, aber Juristen unterscheiden zwischen zwei Arten der Wertminderung:

Ihr Wagen wurde zwar in einer Fachwerkstatt repariert, es können aber trotzdem nicht alle Schäden in technisch einwandfreier Weise beseitigt werden. In einem solchen Fall liegt ein technischer Minderwert vor. Diese Fälle der technischen Wertminderung werden heutzutage aufgrund ausgefeiltester Reparaturtechniken immer seltener.

Aber auch, wenn Ihr Auto nach der Reparatur aussieht wie neu - verborgene Mängel lassen sich nicht immer mit letzter Sicherheit ausschließen. Ihr Auto muss nun für den Rest seines Daseins mit dem "Makel Unfallwagen" auskommen. Den geringeren Preis, den Sie dadurch später beim Verkauf erzielen würden, bezeichnet man als merkantile Wertminderung.

Ob die eine oder andere Wertminderung in Frage kommt, wird pauschal beurteilt. Hierfür wurden vom Deutschen Verkehrsgerichtstag Richtlinien entwickelt. Danach steht Ihnen eine Wertminderung unter folgenden Voraussetzungen zu:

  • Es liegt nicht bloß ein sogenannter Einfachschaden vor, also eine Beschädigung an der Außenhaut (z. B. Lack) oder an Anbauteilen (z. B. Außenspiegel), die mit einfachen Mitteln behoben werden kann. Der Schaden muss also eine gewisse Erheblichkeit aufweisen.
  • Das Fahrzeug ist jünger als 5 Jahre und hat noch keine 100.000 km zurückgelegt, ist also verhältnismäßig neu.
  • Das Fahrzeug hatte keine wesentlichen Vorschäden.

Die Höhe der Wertminderung legt der Sachverständige im Gutachten fest. Eine brauchbare und bekannte Berechnungsmethode ist die Methode nach Ruhkopf und Sahm. Danach ist der Minderwert X % der Summe vom Wiederbeschaffungswert und den Reparaturkosten (was Sie allerdings schnell wieder vergessen können, da Sie die Berechnung des merkantilen Minderwertes zum Glück nicht selbst vornehmen müssen).

Reparieren lassen müssen Sie Ihr Auto übrigens nicht, um den Ausgleich dieses Schadens zu verlangen. Ebenso wie bei den Reparaturkosten können Sie diesen Schaden fiktiv abrechnen.

Wir als Kfz-Gutachter und Kfz-Sachverständige beraten Sie gerne...


Wertminderung unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge

1. Anspruchsgrundlage

Nach den schadenersatzrechtlichen Vorschriften des BGB ist der bei einem Unfall schuldlos geschädigte Kraftfahrzeughalter so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stehen würde ( §§ 249 ff. BGB ). Erleidet das Kraftfahrzeug einen nicht unerheblichen Schaden, so umfasst der Schadenersatzanspruch grundsätzlich auch eine Wertminderung, wenn entweder technische oder optische Mängel zurückbleiben oder durch den notwendigen Hinweis auf den Unfallschaden beim Verkauf des Fahrzeugs ein Mindererlös erzielt werden würde ( BGH NJW 61, 2253 ).

2. Technische Wertminderung

Liegt dann vor, wenn nach Durchführung der Reparatur optisch wahrnehmbar Reparaturspuren oder Mängel in der Werkarbeit vorliegen. Die technische Wertminderung kann auf einer Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit, der Betriebssicherheit, der Lebensdauer oder des äußeren Ansehens sowie des optischen Gesamteindrucks beruhen. Beispielsweise können zu derartigen Mängel gehören:

Schweißnahtspuren, Paßungenauigkeiten, Formabweichungen, Ausbeulspiegel, Farbunterschiede usw.

Da die Reparaturmethoden in letzter Zeit erheblich verbessert wurden und die mit der Durchführung betraute Werkstatt für mangelhaft durchgeführte Reparaturarbeiten haften würde, kann bei einer Reparatur in einer Vertrags- oder Fachwerkstatt der Verdacht auf Verbleiben technischer Mängel eines reparierten Fahrzeuges heute so gut wie ausgeschlossen werden. Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist dennoch eine technische Wertminderung gegeben, unabhängig von einer merkantilen Wertminderung ( LG Frankfurt DAR 64, 103; OLG Nürnberg VersR 73, 865 ). Bei sachverständiger Bewertung geht eine mögliche technische Wertminderung in die merkantile Wertminderung im übrigen ein ( AG Essen ZfS 88, 353 ).

3. Merkantile Wertminderung

Der merkantile Minderwert, mitunter auch als ideeller oder wirtschaftlicher Minderwert bezeichnet, ist eine Kompensation des " Odiums eines Unfallwagens " ( OLG Nürnberg VRS 16, 401 ). Die merkantile Wertminderung besteht darin, dass ein unfallbeschädigtes Fahrzeug beim Wiederverkauf - falls der Schaden offenbarungspflichtig ist - nicht mehr zu demselben Preis verkauft werden kann, wie ein Fahrzeug ohne Beschädigung. Dies wird von der Rechtsprechung mit der Abneigung weiter Käuferkreise gegen Unfallwagen begründet. Der potentielle Käufer weiß nicht, ob die Reparatur fachgerecht ausgeführt wurde und rechnet mit versteckten Mängeln oder höherer Schadensanfälligkeit infolge nicht fachgerechter Reparatur. Er wird deshalb in der Regel einem unbeschädigtes Fahrzeug den Vorzug geben und ein unfallbeschädigtes Fahrzeug nur dann erwerben, wenn dies deutlich billiger ist als ein sonst gleichwertiges unbeschädigtes Fahrzeug. Unbestreitbar besteht auf dem Gebrauchtwagenmarkt die Abneigung gegenüber Unfallfahrzeugen, so dass es sich bei der merkantilen Wertminderung um Handelsübung oder Verkehrsanschauung der Käufer handelt, die nichts mit einem " Gefühlswert " zu tun haben ( OLG Stuttgart VersR 59, 318; DAR 69, 129 ).


Problem mit der Farbtondifferenz

Es können für den Sachverständigen jedoch im Falle der Farbtondifferenzen Probleme auftreten. Trotz der Möglichkeiten Farbtöne zu scannen und diese durch Mischanlagen anfertigen zu können, bestehen Farbtoneffekte nicht allein aus der Zusammensetzung, sondern auch aus der Lackschichtstärke sowie der Auftragungsmethode. Je aufwendiger und vielschichtiger der Lackauftrag zu erfolgen hat, umso mehr machen sich kleinste Abweichungen im Lackbild bemerkbar. Im Besonderen sind hier Effektlackierungen, wie Perlcolor-Lackierungen sowie Perlmutt- oder Cristallic-Lackierungen zu erwähnen. Letztere beinhalten die Schwierigkeit, dass die Ausrichtung der Reflektionspartikel bereits einen anderen Farbeffekt wiederspiegelt.

In der Regel wird diesen Lackierproblematiken in der Form entgegengewirkt, dass angrenzende Fahrzeugteile in den neuen Lackaufbau durch Einlackierung einbezogen werden, um die Fläche des Farbübergangs zu vergrößern, so dass keine definitive Abgrenzung besteht. Dies gibt dem Betrachter die Möglichkeit ohnehin schon geringe Farbabweichungen nicht mehr als solche zu erkennen, da allein aus dem Betrachtungswinkel das Auge einen Farbunterschied akzeptiert und nicht als Fehler registriert. Im Einzelfall ist also von dem Sachverständigen zu beurteilen, ob unter Anwendung aller bedenklichen Lackiertechniken eine technische Wertminderung zu Grunde liegt und welcher Wertausgleich hierfür angemessen ist.

Vor eine weitere Problematik der Farbtondifferenz ist der Sachverständige gestellt, wenn Fahrzeuge vor Schadeneintritt einen schlechten Lackzustand aufweisen. Stark ausgeblichene oder vermattete Lacke tragen zu erheblichen Farbtondifferenzen bei, die auch mit technischer Hilfe nicht auszugleichen sind. Hierbei ist in besonderem zu berücksichtigen, dass selbst nach Farbscannung ausgeblichener Farbtöne, die Nachlackierung zu einem tragbaren Ergebnis geführt haben, eine unterschiedliche zeitliche Weiterentwicklung erfahren und durchaus in der Folgezeit sich als erheblicher technischer Mangel darstellen kann. So ist in der Regel der neu aufgetragene, ausgeglichene Lack gegenüber dem Altlack witterungsbeständiger und unterliegt nicht dem gleichen Farbpigmenteverfall wie ein bereits gealteter Lack. So werden Farbunterschiede und Unterschiede der Lackstruktur erst eine geraume Zeit nach Ausführung der Lackierarbeiten sichtbar und führen zu technischen Wertminderungsansätzen. Der Ansatz dieser Wertminderung ist jedoch nicht weiter zu folgen, da hier gleichzeitig der Ausgleich zu einer Wertverbesserung des Fahrzeuges durch Neulackierung auszugleichen wäre, welches sich gegebenenfalls gegeneinander aufheben würde. Der Sachverständige kann auch, wenn es ihm der sonstige Pflegezustand des Fahrzeuges erlaubt, ein Beipolieren angrenzender Fahrzeugteile als Maßnahme zugestehen, um den technischen Minderwert zu egalisieren.

(Quelle: http://kfz-gutachter-direkt.de)


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